Was ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme?
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen sind Investitionen in die Zukunft. Sie schaffen die Voraussetzungen, um Wirtschaftskraft, Leistungsfähigkeit und attraktive Standortvorteile langfristig zu sichern. Das erfordert vorausschauende Planung und wichtige Ankerinvestitionen der öffentlichen Hand über viele Jahre.
Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme dient dazu, ein fest umgrenztes Gebiet entsprechend den Regelungen im Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (§§ 165 ff. BauGB) erstmalig zu entwickeln oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zuzuführen. Die Gemeinde legt den Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich fest. In die Grundbücher der Grundstücke, die in diesem Bereich liegen, wird eingetragen, dass eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk).
Die koordinierte Entwicklung des festgelegten Gebiets nimmt sowohl die Gemeinde als auch die Grundstückseigentümer in die Pflicht. Die Gemeinde kann und soll Grundstücke erwerben, entwickeln und als fertiges Bauland mit Planungsrecht vermarkten. Der Ankauf kann entfallen, wenn Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks nicht geändert werden sollen oder wenn ein Eigentümer sich verpflichtet, sein Grundstück binnen angemessener Frist selbst den Zielen und Zwecken der Maßnahme entsprechend zu bebauen. Ein Eigentümer, der sein Grundstück nicht selbst bebauen kann oder will, kann verlangen, dass die Gemeinde dieses Grundstück kauft (Übernahmeverlangen). Auf den Flächen, die die Gemeinde wieder veräußert oder im Erbbaurecht vergibt, herrscht Baupflicht.
Während der Entwicklungsmaßnahme sind die Rechte der Grundstückseigentümer eingeschränkt. So können sie nur mit Genehmigung der Gemeinde (entwicklungsrechtliche Genehmigung) u.a. ihr Grundstück verkaufen, belasten, teilen oder Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr schließen.
Um private und öffentliche Baumaßnahmen zu ermöglichen, schafft die Gemeinde die Voraussetzungen, u.a. indem sie Bebauungspläne aufstellt und Ordnungsmaßnahmen durchführt. So gehören zu den Ordnungsmaßnahmen die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken, die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen, die gegebenenfalls erforderliche Beseitigung baulicher Anlagen, die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Gemeinde einen geeigneten Beauftragten, einen Entwicklungsträger, einsetzen.
So hat das Land Berlin die WISTA.Plan als Entwicklungsträger eingesetzt – im Jahr 2003 für den Entwicklungsbereich Johannisthal/Adlershof und 2020 für den „Ehemaligen Güterbahnhof Köpenick“.